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§ 6 BrauMäAusbV

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1)

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2)

Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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