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§ 2 BrauMMstrV

Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1)

In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2)

Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3)

Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

Brauer- und Mälzermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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