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§ 13 BRGO

Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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