Gesetze › BRGO › III. Die Sitzungen des Bundesrates› 1. Vorbereitung der Sitzungen § 16 BRGO Anwesenheitsliste Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Einberufung und Bekanntgabe § 17 Ausschluss der Öffentlichkeit