Gesetze › BRGO › III. Die Sitzungen des Bundesrates› 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 22b BRGO Sachruf Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22a Dauer der Rede § 22c Ordnungsruf