Gesetze › BRGO › III. Die Sitzungen des Bundesrates› 3. Der Geschäftsgang im Bundesrat § 24 BRGO Redebeiträge Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung § 25