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§ 27 BRGO

Anzahl der Stimmen

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.

Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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