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§ 33 BRGO

Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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