Gesetze › BRGO › III. Die Sitzungen des Bundesrates› 3. Der Geschäftsgang im Bundesrat § 33 BRGO Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse § 34 Sitzungsbericht