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§ 42 BRGO

Beschlüsse, Stimmberechtigung

(1)

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

(2)

Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

(3)

Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4)

Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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