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§ 45c BRGO

Vorsitzende der Europakammer

(1)

Der Bundesrat wählt ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die erste und die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

(2)

Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.

Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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