Gesetze › BRGO › V. Schlussbestimmungen § 46 BRGO Stellvertretung Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder § 47 Auslegung der Geschäftsordnung