Gesetze › BRGO › V. Schlussbestimmungen § 48 BRGO Abweichung von der Geschäftsordnung Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Geschäftsordnung des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Auslegung der Geschäftsordnung § 49 Inkrafttreten