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§ 12 BRHG

Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

  1. 1.

    in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;

  2. 2.

    auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;

  3. 3.

    über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.

Bundesrechnungshofgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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