§ 15 BRHG
Abstimmungen
(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bundesrechnungshofgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle