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§ 2 BRiNV

Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1)

Der Richter darf nur herangezogen werden zu

  1. 1.

    einer richterlichen Nebentätigkeit,

  2. 2.

    einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,

  3. 3.

    soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2)

Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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