Gesetze › BRRG › Kapitel II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten› Abschnitt I Allgemeines § 125 BRRG Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Beamtenrechtsrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 124 § 125a