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§ 132 BRRG

(1)

Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2)

In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

Beamtenrechtsrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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