§ 1 BRSekrHausO
Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.
Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle