AdvoCite
§ 1 BrucelloseV
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Brucellose
- a)
im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch
- aa)
bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder
- bb)
mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
- aa)
- b)
im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
- c)
im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung
festgestellt ist;
- a)
- 2.
Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.