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§ 1 BrucelloseV

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. 1.

    Brucellose

    1. a)

      im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

      1. aa)

        bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

      2. bb)

        mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

    2. b)

      im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

    3. c)

      im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

    festgestellt ist;

  2. 2.

    Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

Brucellose-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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