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§ 4 BrucelloseV

Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:

  1. 1.

    Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.

  2. 2.

    Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

Brucellose-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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