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§ 15 BSAVfV

Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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