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§ 4 BSAVfV

Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

(1)

Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2)

Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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