Gesetze › BSchuWG › Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch § 4h BSchuWG Schriftliche Abstimmung Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden. Bundesschuldenwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4g Vertretung § 4i Anfechtung von Beschlüssen