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§ 23 BsGaV

Allgemeines

Eine Betriebsstätte,

  1. 1.

    die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des ausländischen Versicherungsaufsichtsrechts ist und

  2. 2.

    die Versicherungsgeschäfte betreibt

ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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