AdvoCite
§ 27 BsGaV
Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten
(1)
Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- 1.
der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
- 2.
der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder
- 3.
der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.
(2)
Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.