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§ 35 BsGaV

Allgemeines

(1)

Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.

(2)

Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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