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§ 10 BSI-KritisV

Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1)

Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2)

Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

(3)

Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. 1.

    den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

  2. 2.

    den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

BSI-Kritisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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