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§ 7 BSIMRFPrV
Form und Ablauf der Prüfung
(1)
Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
eine schriftliche Prüfung nach § 8 und
- 2.
eine mündliche Prüfung nach § 9.
(2)
Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3)
Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.