§ 12 BSInsoFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.
Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle