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§ 9 BSInsoFPrV

Form und Ablauf der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    eine schriftliche Prüfung nach § 10 und

  2. 2.

    eine mündliche Prüfung nach § 11.

(2)

Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3)

Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.

Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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