Gesetze › BStatG § 22 BStatG Strafvorschrift Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bundesstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Verbot der Reidentifizierung § 23 Bußgeldvorschrift