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§ 2 BSWAG

Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

(1)

Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

(2)

Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.

Bundesschienenwegeausbaugesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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