Gesetze › BTÄO § 10 BTÄO Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. Bundes-Tierärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9a § 11