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§ 14 BTÄO

Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundes-Tierärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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