Gesetze › BTÄO § 14 BTÄO Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bundes-Tierärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13b § 15