Gesetze › BTBRGGO § 9 BTBRGGO Unterausschüsse Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen. Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Mehrheit § 10 Verfahren im Bundestag