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§ 9 BTBRGGO

Unterausschüsse

Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.

Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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