Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle