Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle