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§ 10 BTHausO

Schlussbestimmungen

(1)

Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2)

Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

Hausordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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