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§ 2a BTHausO

Zugangsberechtigung zu IT-Systemen

(1)

Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

(2)

Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

(3)

§ 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

(4)

Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

Hausordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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