Gesetze › BtMAHV › VI. Schlußvorschriften § 17 BtMAHV Zuständige Zollstellen Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden. Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 § 18 Sonstige Vorschriften