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§ 16 BtOG

Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.

Betreuungsorganisationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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