Gesetze › BtOG › Abschnitt 3 Rechtliche Betreuer› Titel 3 Berufliche Betreuer § 29 BtOG Fortbildung Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen. Betreuungsorganisationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes § 30 Leistungen an berufliche Betreuer