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§ 11 BtRegV

Mitteilung der Organisationsstruktur

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

  1. 1.

    Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,

  2. 2.

    Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und

  3. 3.

    Art und Umfang der Erreichbarkeit.

Betreuerregistrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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