§ 14 BtRegV
Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
- 1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
- 2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Betreuerregistrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle