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§ 14 BtRegV

Aufbewahrungsfrist

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

  1. 1.

    Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und

  2. 2.

    Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

Betreuerregistrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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