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§ 4 BtRegV

Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

  1. 1.

    durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

  2. 2.

    durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

  3. 3.

    durch anderweitige Nachweise nach § 7.

Betreuerregistrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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