§ 1 BußAktÜbV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
- 1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
- 2.
der Staatsanwaltschaften;
- 3.
Bußgeldaktenübermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle