§ 1 BuchhdlAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Buchhändlers und der Buchhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle