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§ 10 BuchhdlAusbV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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