Gesetze › BuchPrG § 3 BuchPrG Preisbindung Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. Buchpreisbindungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Anwendungsbereich § 4