Gesetze › BUrlG § 4 BUrlG Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Bundesurlaubsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Dauer des Urlaubs § 5 Teilurlaub